Die BAG-S wurde vom Bundesverfassungsgericht um Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde von Herrn W. (2 BvR 1683/17) gebeten. Hier können Sie die „Stellungnahme zur angemessenen Anhebung der Vergütung von arbeitenden Strafgefangenen“ lesen.
Der DBH-Fachverband e.V. veröffentlicht zu wichtigen Fragen Stellungnahmen, die Sie hier nachlesen und als PDF herunterladen können. Die Dokumente sind chronologisch sortiert. Pressevertreter können sich an die Geschäftsführung direkt wenden, um Stellungnahmen auch zu weitergehenden Fragen zu erhalten.
Die BAG-S wurde vom Bundesverfassungsgericht um Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde von Herrn W. (2 BvR 1683/17) gebeten. Hier können Sie die „Stellungnahme zur angemessenen Anhebung der Vergütung von arbeitenden Strafgefangenen“ lesen.
Der DBH-Fachverband begrüßt, dass Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf für den Datenschutz im Justizvollzug vorgelegt hat. Bisher hatten nur Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz ein entsprechendes Gesetz. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 bekommt im Justizvollzug mit dem beabsichtigten Gesetz für Gefangene und öffentliche sowie nicht-öffentliche Einrichtungen die notwendige Rechtssicherheit.
Mit dem Gesetz über den Jugendarrestvollzug sowie der Anpassung weiterer sächsischer Vollzugsgesetze und anderer Gesetze (Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz– SächsJArrestVollzG) schafft der Freistaat Sachsen eine fortschrittliche Rechtsgrundlage für den Jugendarrest.
Mit dem Entwurf soll der Jugendarrestvollzug in Bayern auf eine umfassende gesetzliche Grundlage gestellt werden (BayJAVollzG).
Der Entwurf für ein Landesgesetz zur Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz sieht Änderungen zur Entlastung des Justizvollzugs durch eine Beschränkung
der umfassenden Planungs- und Dokumentationsverpflichtungen vor. Weiter wird ein Eingliederungsgeld eingeführt, durch das die Gefangenen eine freiwillige Ansparmöglichkeit für Ausgaben zur Vorbereitung und Erleichterung der Eingliederung erhalten. Zudem wird die Möglichkeit vorgesehen, die bei der religiösen Betreuung Tätigen einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.