Stellungnahme vom September 2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht

Datum: 
2005-05-01 00:00:00

Zu den einzelnen Regelungen des Entwurfs wird, soweit es nicht um rein redaktionelle Änderungen geht, wie folgt Stellung genommen:

§ 67 d StGB-E

„In § 67 d Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 wird jeweils das Wort „Erledigung“ durch die Wörter „Entlassung aus dem Vollzug“ ersetzt“ Die Klarstellung erscheint vernünftig.

§ 67 g StGB-E

„(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, gegen Weisungen nach § 68 b gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (68 c Abs. 4) entstanden ist.“

Die Neuregelung erscheint sachgerecht.

§ 67 h StGB-E

„Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

1. Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach den §§ 63 oder 64 für eine Dauer von höchstens zwei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67 g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Dauer der Maßnahme zweimal um jeweils höchstens zwei Monate verlängern. § 67 g Abs. 4 gilt entsprechend.

2. Das Gericht sieht von einer Maßnahme nach Absatz 1 in der Regel vorläufig ab, wenn die betroffene Person auf eigenen Wunsch kurzfristig wieder in das psychiatrische Krankenhaus oder die Entziehungsanstalt aufgenommen wird.“

Wir halten es grundsätzlich für begrüßenswert, dass die Möglichkeit geschaffen werden soll, in den Fällen einer Aussetzung der Unterbringung nach den §§ 63 oder 64 StGB auf voraussichtlich kurzfristig behebbare Schwierigkeiten reagieren zu können, ohne die Aussetzung widerrufen zu müssen. Es sind genügend Fälle vorstellbar, in denen dieses Instrument hilfreich erscheint. Gegen die Praktikabilität der vorgeschlagenen Regelung bestehen aber nicht unerhebliche Bedenken.

In den einvernehmlichen Fällen (§ 67 h Absatz 2 StGB-E) werden diese Bedenken nicht zum Tragen kommen. Jedoch ist für uns nicht erkennbar, wie hochstreitige Situationen mit dem Instrumentarium des § 67 h StGB-E bewältigt werden sollen. Man muss nämlich in vielen Fällen damit rechnen, dass der Verurteilte eine ganz andere Sicht der Dinge haben wird. Daher wird er auch nicht bereit sein, sich dem Umstand einfach zu beugen, dass die Unterbringung wieder in Vollzug gesetzt wird. Immerhin geht es um eine Dauer von bis zu zwei Monaten, im Höchstfall sogar bis zu sechs Monaten (§ 67 h Absatz 1 Satz 2 StGB-E).

Es ist zu erwarten, dass der Verurteilte keineswegs freiwillig in die Einrichtung zurückkehren wird. Vor Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung nach § 67 h StGB- E kann aber die zwangsweise Rückführung des Verurteilten nicht durchgesetzt werden. Der Verurteilte kann gegen den Beschluss nach § 67 h StGB-E sofortige Beschwerde gemäß §§ 463 Absatz 5 StPO-E, 462 StPO einlegen. Wenn er dies täte, könnte zwischen Anordnung und Rechtskraft (Vollziehbarkeit)  ein  in Krisensituationen nicht hinnehmbarer Zeitverlust auftreten, der das gut gemeinte Instrument entwerten würde. Ohne eine ausdrückliche Regelung zur vorläufigen Vollziehbarkeit, die uns im Entwurf nicht aufgefallen ist, bis zum Eintritt der Rechtskraft droht demnach das Instrument der Krisenintervention in der Praxis leer zu laufen. Man würde in solchen Fällen dann doch wieder zu der heute schon herangezogenen Hilfskonstruktion des Sicherungsunterbringungsbefehls nach § 453 c Absatz 1 StPO greifen müssen.

§ 68 a StGB-E

„Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

...............

(7) Wird eine Weisung nach § 68 b Abs. 2 Satz 2 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 bis 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz mit der Maßgabe, dass die forensische Ambulanz Fragen der laufenden Therapie in eigenen Verantwortung entscheidet. Die in § 203 Abs. 1, 2 und 5 genannten Personen haben sich dem Gericht, der Aufsichtsstelle, der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu offenbaren, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“

Die forensische Ambulanz wird von der Sache her begrüßt. Wie sie bei der gegenwärtigen Haushaltslage der öffentlichen Hand in einer wirklich hilfreichen Form flächendeckend verwirklicht werden soll, ist eine andere und für uns sehr offene Frage.

 

§ 68 b StGB-E

„(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen:

………

3. mit bestimmten Personen oder mit bestimmten Personen einer bestimmten Gruppe die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnte, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,

………

keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, oder

sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.

Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf die Ausbildung, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich nachsorgend psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Nachsorgeweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56 c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.“

Das nach der Neufassung der Nr. 3 des Absatzes I mögliche Verkehrsverbot mit bestimmten Personen, namentlich dem Opfer einer Straftat, erscheint in geeigneten Fällen vernünftig. Die Gerichte werden darauf achten müssen, dass derartige Weisungen in das Gesamtgefüge von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz und Täter-Opfer-Ausgleichsbestrebungen passen.

Das Rauschmittelverbot nach Nr. 10 und das Vorstellungsgebot nach Nr. 11 des Absatzes 1 erscheinen vernünftig.

Bedenklich ist dagegen die in Absatz 2 jetzt ausdrücklich auch ohne Einwilligung mögliche Weisung, sich psychiatrisch, psychotherapeutisch oder sozialtherapeutisch behandeln zu lassen. Im Hinblick auf die mit gutem Grund in Nr. 11 des Absatzes 1 vorgesehene Möglichkeit eines Vorstellungsgebotes bei einem Arzt oder einem Psychotherapeuten ohne Behandlungsweisung ist der Sinn eines Behandlungsgebotes in Absatz 2 nur schwer einzusehen. Verfassungsrechtlich zulässig dürfte es nur im engsten Rahmen sein. Unseres Erachtens sollte man es bei

der Regelung des Absatzes 1 Nr. 11 belassen und darauf vertrauen, dass ein guter Arzt oder Therapeut eine einverständliche Behandlung hinbekommt. Eine Zwangsbehandlung dürfte in aller Regel bedenklich und auch wenig Erfolg versprechend sein. Wenn eine wirklich notwendige Behandlung vom Verurteilten nicht akzeptiert wird, erscheint das Instrumentarium des § 67 g Absätze 2 und 3 StGB ausreichend.

§ 68 c StGB-E

„(1) Die Führungsaufsicht ist unbefristet, wenn gegen die verurteilte Person wegen einer in § 181 b genannten Straftat

eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt oder

die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.

Im Übrigen dauert die Führungsaufsicht unbeschadet der Absätze 2 und 3 mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.

…“

Ob die Ausweitung der Möglichkeit, eine unbefristete Führungsaufsicht anzuordnen, wirklich gut ist, lässt sich ohne Erprobung schwer vorhersagen. Die Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht wird keinesfalls als Regel, sondern immer nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen können. Eine sachgerechte Handhabung wird auf jeden Fall einen ganz erheblichen Begutachtungsbedarf nach sich ziehen und zu einer deutlichen Mehrbelastung der damit befassten Gerichte führen. Bei nennenswerter Anwendung dieses Instrumentes wären auch viele zusätzliche Bewährungshelfer notwendig.

§ 68 e StGB-E

„Ruhen und Beendigung der Führungsaufsicht

(1) Während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme ruht die Führungsaufsicht.

(2)…

(3) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auch auf, wenn eine weitere Führungsaufsicht hinzutritt und es der bestehenden daneben nicht mehr bedarf. Dies gilt nicht, wenn nur die frühere Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).

...“

Das in Absatz 1 angeordnete Ruhen der Führungsaufsicht während freiheitsentziehender Maßnahmen erscheint auf den ersten Blick völlig sachgerecht. Jedoch hat sich in der Praxis wiederholt folgendes gezeigt: Bei Fallkonstellationen, in denen ein guter Kontakt zwischen Bewährungshelfer und Proband der Führungsaufsicht vorhanden ist, besteht gerade auch während einer zwischenzeitlichen Haft oder Unterbringung ein dringendes Bedürfnis, diesen Kontakt nicht abreißen zu lassen. Dies spricht nicht gegen die Regelung des Absatzes 1, sollte aber bei der Organisation der Bewährungshilfe bzw. des Sozialdienstes im Vollzug usw. bedacht werden. Eine Doppelbetreuung ist in diesen Fällen hinzunehmen, da die Vorteile bei der Entlassungsvorbereitung und der Zeit nach der Entlassung deutlich überwiegen.

Sehr zu begrüßen ist die Regel des Absatzes 3, dass es grundsätzlich nur eine Führungsaufsicht und nicht mehrere Führungsaufsichten nebeneinander gibt.

§ 68 f StGB-E

„(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten …“

Die Klarstellung, was „Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren“ usw. bedeutet, ist gut. Freilich kann es bei Gesamtstrafen, die sich aus Strafen für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten zusammensetzen, zu einem gewissen Aufwand kommen. Dieser Aufwand wird sich in Grenzen halten, da viele derartige Fälle unter Absatz 2 fallen dürften.

§ 145 a StGB-E

„Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …“

Die Erhöhung eines Strafmaßes für Delikte, die bisher kaum die Praxis beschäftigt haben, erscheint nicht zwingend. Wenn Anlass für die Führungsaufsicht eine sechsmonatige Freiheitsstrafe (§ 68 StGB) oder auch eine zweijährige Freiheitsstrafe (§ 68 c Absatz 1 StGB-E) gewesen ist, ist eine Reaktion auf einen Weisungsverstoß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren überzogen.

§ 406 d StPO-E

„(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob

dem Verurteilten eine Weisung erteilt worden ist, mit dem Verletzten nicht zu verkehren;

2. ………“

Die Regelung ist vernünftig. Die Belehrung über dieses Antragsrecht sollte schon im frühen Verfahrensstadium erfolgen und der Antrag schon vor der Verurteilung bzw. Anordnung eines Kontaktverbotes möglich sein.

§ 463 a StPO-E

„ (3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.“

Die Regelung erscheint zweckmäßig, da sie den sonst nur möglichen Widerruf zunächst vermeidet und die eventuell doch noch erforderliche Entscheidung auf eine bessere Tatsachenbasis gestellt werden kann.

Zusätzliche Bemerkungen

Ergänzend möchten wir bei dieser Gelegenheit erneut darauf hinweisen, dass nach unserer aus Praxiserfahrungen und wissenschaftlicher Beschäftigung mit der Materie herrührenden Auffassung insgesamt sehr darauf ankommen wird, hinreichende organisatorische Bedingungen bei den vor Ort zuständigen bzw. zuständig werdenden Stellen der Justiz zu schaffen, damit Reformen wirksam werden können.

Es drängt sich uns der Eindruck auf, dass schon das derzeit verfügbare Instrumentarium der Führungsaufsicht in den Ländern im Einzelnen recht unterschiedlich, generell jedoch in sehr begrenztem Ausmaß genutzt wird. Nach den Daten der Strafverfolgungsstatistik hielt sich in den letzten Jahren die Zahl der jährlichen primären Anordnungen durch die Strafgerichte im Urteil durchschnittlich bundesweit um oder unter 100.

Die sekundäre Führungsaufsicht, die von Gesetzes wegen mit der Aussetzung von Maßregeln und nach Vollverbüßung einer zweijährigen bzw. in Sonderfällen auch einjährigen Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe eintritt, hat dem gegenüber offenbar ganz erhebliche Dimensionen. Wir schätzen, dass aktuell die bundesweit dergestalt unterstellten Probanden in der Größenordnung von 20.000 liegen.

Leider gibt es unseres Wissens nirgendwo in deutschen Landen eine Stelle, die über genaue Zahlen verfügt. Und wenn wir richtig sehen, gibt es schon objektiv keine Möglichkeit, bundesweit verlässliche Zahlen zu erheben. Seit der Ausdünnung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Rechtspflegestatistiken wird die Führungsaufsicht nirgendwo mehr getrennt nachgewiesen. In der Bewährungshilfestatistik finden sich nur Teilinformationen dann, wenn mit einer Bewährungsunterstellung eine Führungsaufsicht verbunden war, was getrennte Beobachtung und ggf. Berechnung von Erfolg und Misserfolg verunmöglicht. In einzelnen Bundesländern mag es interne Aufstellungen geben, jedoch wurden solche, jedenfalls nach unserem Wissen, in den letzten Jahren durchweg nicht der allgemeinen Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht.

Die konkreten Regelungen zur Führungsaufsichtsstelle lassen nach Rückmeldungen unserer Praktiker in vielen Gerichtsbezirken Deutschlands zu wünschen übrig. Sie vermitteln, anders gesagt, denjenigen Praktikern, die sich für FA interessieren und engagieren wollen, wenig Unterstützung, und solchen Praktikern, die der Maßregel höflich gesagt eher fern stehen, wenig Motivation zur Änderung ihrer Einstellung und zur Aufnahme entsprechender Tätigkeiten bzw. Aktivitäten.

Ein Grundproblem besteht schon in der unseres Erachtens berechtigten Kritik am Pensenschlüssel bzw. der anteiligen Freistellung vom sonstigen Aufgabenbereich für Belange der Führungsaufsicht allgemein und der Führungsaufsichtsstelle im Besonderen.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer, die Führungsaufsichtsprobanden mehr als nur gelegentlich mit betreuen, berichten uns darüber hinaus, dass es in der Regel schwer fällt, den Probanden in kurzen und verständlichen Worten, aber doch zugleich rechtlich korrekt, die Einsicht zu vermitteln, was diese Maßregel in der Unterstellungszeit (auch) für sie ganz persönlich bedeutet und welche Anforderungen auf sie zukommen werden.

Es muss mit möglichst nachhaltiger Wirkung angesprochen und verdeutlicht werden:

  • worum es sich bei der vom Gericht angeordneten oder von Gesetzes wegen eingetretenen FA in der wesentlichen Substanz handelt,
  • was genau an Verhalten bzw. Unterlassen von ihnen erwartet wird,
  • mit wem sie es im Verlauf der Unterstellung zu tun haben werden,
  • welche Veränderungen sie zur Vermeidung von Schwierigkeiten sofort an ihre Kontaktstellen berichten müssen,
  • was ihnen drohen kann, wenn sie gegen Weisungen verstoßen und damit den Zweck der Maßregel gefährden, und
  • unter welcher Anschrift und zu welchen Zeiten die Kontaktstellen oder Kontaktpersonen dienstlich zu erreichen sind.

Wir regen daher für die Justizministerkonferenz oder welches sonst geeignete Gremium auch immer an, bundeseinheitlich gleiche/vergleichbare Merkblätter zu entwickeln oder entwickeln zu lassen und diese vor der endgültigen Verabschiedung bzw. dem Druck erfahrenen Praktikern mit der Bitte um Prüfung auf Verständlichkeit und Praktikabilität zuzusenden.

Solche Merkblätter könnten bis zu einem gewissen Grad auch für Juristen und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen, ggf. auch Polizeibeamte, hilfreich sein, gerade wenn sie neu mit der Materie befasst werden.

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner

(Präsident des DBH-Fachverbandes)

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