Stellungnahme des DBH-Fachverbandes zu den Gesetzentwürfen zur Sicherungsverwahrung der Bundesländer

Datum: 
2013-01-28 00:00:00

Der DBH-Fachverband begrüßt die Tatsache, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in den Ländern auf eine neue Grundlage gestellt wird.

Der DBH-Fachverband steht dem Instrument der Sicherungsverwahrung und insbesondere der Entwicklung in den letzten Jahren, ausgesprochen kritisch und besorgt gegenüber. Seit 1998 hat es fünf Gesetze gegeben, die den Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung ausgeweitet, auch auf Heranwachsende und dann Jugendliche ausgedehnt und als neue Formen die vorbehaltene und die nachträgliche Sicherungsverwahrung eingeführt haben. Diese Ausweitungsbestrebungen waren und sind getrieben von der Vorstellung, dass ein verurteilter Gewalt- oder Sexualstraftäter nach der Verbüßung seiner Strafe erneut ein solches Verbrechen begehen könnte. Diese Gefahr besteht zwar und Kriminalpolitik hat das Ziel diese zu mindern, aber eine rationale Kriminalpolitik weiß, dass ein Rechtsstaat ohne Risiken und absolute Sicherheit nicht möglich sind. Regierung und Gesetzgeber haben sich hier als Getriebene erwiesen, entweder handelnd in der vorauseilenden Befürchtung populistischer Attacken oder selbst agierend das kriminalpolitische Klima anheizend. Sogar bei der Verwirklichung des Abstandsgebotes, die das BVerfG schon im Februar 2004 angemahnt hatte und um die es in den jetzt vorliegenden Gesetzen geht, handeln sie wiederum getrieben durch zwei Entscheidungen des EGMR und des BVerfG.

Die Bedeutung von Gefährlichkeitsprognosen und das Vertrauen in ihre Validität sind in einem Maße gewachsen, die zu der tatsächlichen Verlässlichkeit in keinem Verhältnis steht. Kriminologische Untersuchungen der letzten Jahre haben jedoch eindrucksvoll gezeigt, dass die einschlägige Rückfälligkeit von als gefährlich angesehenen Personen deutlich geringer als prognostiziert ist. Wer die Tatsachenbasis für die Unterbringungsentscheidung immer weiter verkleinert und die Bedeutung von Prognosen immer mehr ausweitet, nimmt die Irrtümer und die Inhaftierung Menschen ohne sachliche Berechtigung billigend in Kauf. Der Rechtsstaat hat an dieser Entwicklung Schaden genommen.

Dieses voraus geschickt fordert die DBH-Fachverband für die nach dem Urteil des BVerfG vom 04.05.2012 zu schaffenden Landesvollzugsgesetze, die Einhaltung zumindest der folgenden Standards:

  • Das Vollzugsziel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss hier – wie sonst im Bereich des Strafvollzuges – auf die Wiedereingliederung des Untergebrachten in die Gesellschaft ausgerichtet sein. Hierfür muss der Vollzug bestrebt sein, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zügig und nachhaltig wie möglich zu reduzieren, so dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vermieden und so bald wie möglich aufgehoben werden kann. Im Übrigen kann der Vollzug der Sicherungsverwahrung nur die Aufgabe verfolgen, die Allgemeinheit vor solchen erheblichen Straftaten zu schützen, deretwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet werden darf.
  • Um dieses Ziel erreichen zu können – darauf hat das BVerfG zu Recht hingewiesen – hat die Gewährung von Vollzugslockerungen zur Erprobung der Untergebrachten eine eminente Bedeutung. Den Untergebrachten muss daher ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Vollzugslockerungen eingeräumt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, namentlich wenn kein unvertretbares Risiko der Flucht oder der Begehung von erheblichen Straftaten gegeben ist.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Sicherungsverwahrung etwas anderes ist als Strafvollzug. Deshalb sollte (darf) die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auch nicht in Vollzugsanstalten, sondern in eigenständigen, räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen mit einer eigenständigen Organisations- und Ordnungsstruktur. Nur so kann vermieden werden, dass Strafvollzugselemente in den Vollzug der Sicherungsverwahrung hineingetragen werden. Wir geben zu bedenken, dass die Lage auf dem  Gelände einer JVA sich negativ auswirken kann, verkennen aber auch nicht mögliche Vorteile hinsichtlich der Versorgung.
  • Die Unterbringung soll in der Regel in Wohngruppen erfolgen. Je Wohngruppe sind höchstens acht Untergebrachten, ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen und fest zugeordnetes Personal vorzusehen. Das Leben in der Wohngruppe schließt Rückzugsmöglichkeiten für die Sicherungsverwahrten und den Respekt vor unterschiedlichen Lebensweisen und Bedürfnissen ein.
  • Den Untergebrachten müssen alle geeigneten Therapie- und Behandlungsmaßnahmen angeboten werden; wo die üblichen Standardmaßnahmen nicht erfolgversprechend sind, müssen individuell zugeschnittene angeboten werden.
  • Der DBH-Fachverband geht davon aus, dass die Vorsehung von Disziplinarmaßnahmen in den Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen praktisch nicht erforderlich und rechtlich fragwürdig ist. Mit dem rechtlichen Status der Untergebrachten, die keine Strafe mehr verbüßen, sondern aufgrund ihrer angenommenen Gefährlichkeit inhaftiert werden und darum ein Sonderopfer erbringen, ist es schwerlich vereinbar, sie – zusätzlich zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – einer Disziplinarordnung für Störungen der Sicherheit oder Ordnung zu unterwerfen. Auch anderen Maßregelvollzugsgesetzen sind Disziplinarmaßnahmen fremd. Gefährdet ein Untergebrachter durch sein Verhalten Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, kann mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen reagieret werden. Im Übrigen sind Konflikte gesprächsweise aufzuarbeiten. Damit kann Sicherheitsgefährdungen angemessen begegnet werden. Zu begrüßen ist, dass einzelne Länder auf die Normierung von Disziplinarmaßnahmen verzichten und ihre Erfahrungen hiermit auswerten. Soweit die Länder dennoch meinen, Disziplinarmaßnahmen vorsehen zu  müssen, sollten Einschränkungen gegenüber dem Strafvollzug hinsichtlich der Disziplinartatbestände und -sanktionen vorgesehen werden. Disziplinararrest darf gemäß Art. 104 Absatz 2 GG nur durch einen Richter angeordnet werden, da es sich auch bei Untergebrachten um eine (gegenüber dem schon bestehenden Freiheitsentzug verschärfte) Form der Freiheitsentziehung handelt.

 

Der DBH-Fachverband wird die Gesetzgebungsprozesse und die Umsetzung in der Praxis in den Ländern weiterhin kritisch entsprechend den Grundsätzen einer rationalen Kriminalpolitik begleiten.

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