Grundsätzlich ist es möglich, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Hierfür bedarf es jedoch einer günstigen Sozialprognose der verurteilten Person für die Zukunft. Von einer solchen ist auszugehen, "wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird" (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Prognose muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände getätigt werden, bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Das OLG Braunschweig hat am 22.03.2023 geurteilt, eine günstige Prognose nicht ausschließen zu können reiche nicht aus, um eine solche zu bejahen. Wenn "erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine zukünftige Straffreiheit" bestünden, dürfe eine Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, Zweifel gingen zu Lasten der angeklagten Person. Auch seien besondere Umstände nicht automatisch darin zu sehen, dass in der ersten Instanz eine Entschuldigung geäußert wurde. Überdies müsse man sich bei bestimmten Deliktsgruppen fragen, ob es geboten sei die Strafe zu vollstrecken, um die Rechtsordnung zu verteidigen.