"Nach der Reform ist vor der Reform"

nmann77/stock.adobe.com

Die LTO veröffentlichte einen Beitrag zur kritischen Auseinandersetzung von Prof. Dr. Alexander Baur und Dr. Jan Querengässer mit der Reform des § 64 StGB.

Mit dem Ziel, die Anordnungszahlen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu reduzieren, um den Überbelegungen in den Maßregelvollzugskliniken entgegenzuwirken, wurde der § 64 StGB im Oktober 2023 reformiert. Die größte und wohl auch weitreichendste Änderung beziehe sich auf das Eingangskriterium des § 64 StGB, den Hang, der nun "eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert" erfordert. Der Zusammenhang zwischen Tat und Sucht sei mit dem neu eingefügten Wort "überwiegend" verschärft worden, sodass nun eine "rechtswidrige[n] Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht" erforderlich ist. Ebenfalls neu hinzugefügt wurden die "tatsächlichen Anhaltspunkte" im letzten Satz des § 63 StGB, welche die bislang "hinreichend[e] konkrete Aussicht" auf Behandlungserfolg ersetzt. An der Notwendigkeit einer individuellen Behandlungserfolgsprognose als fünftes Eingangskriterium für die Anwendung des § 64 StGB hat der Gesetzgeber somit festgehalten, ebenso wie an den Begrifflichkeiten "Entziehungsanstalt" und "berauschende[n] Mittel[s]", welche durch die zeitgemäßen Begriffe "forensische[n] Klinik für Abhängigkeitserkrankung" und "psychoaktive[n] Stoffe" hätten ersetzt werden können. Es sei somit bei der Nachschärfung einzelner, bereits etablierter Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB geblieben, einen Paradigmenwechsel habe es nicht gegeben.

Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitglied in der:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffäligenhilfe e.V.Confederation of European Probation

Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

Folgen Sie uns auf Social Media:

DBH Fachverband Linkedin Logo

Scroll to Top