"Kaum mehr als ein Schritt in die richtige Richtung – Kritische Anmerkung zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe"

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Das Konstrukt der Ersatzfreiheitsstrafe ist sehr umstritten, weshalb es in der Vergangenheit vielfache Reformversuche gab. Dr. Nicole Bögelein äußert sich in Ihrem Beitrag "Kaum mehr als ein Schritt in die richtige Richtung. Kritische Anmerkung zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe" zur inzwischen in Kraft getretenen Neuregelung des strafrechtlichen Sanktionenrechts. Sie beschreibt den politischen Entstehungsprozess, legt dar, welche Änderungen konkret beschlossen wurden, wann diese in Kraft traten und geht auf die Auswirkungen der Reform auf die Bundesländer ein. Insbesondere setzt Sie sich mit der Reform auch wertend auseinander und bemerkt, dass diese deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Sie sieht es als Schritt in die richtige Richtung an, dass durch die Neuerung des § 40 Abs. 2 StGB die bisherige Rechtsprechung, dass ein zum Leben unerlässliches Minimum des Einkommens verbleiben muss und Menschen nur unter dieser Voraussetzung Strafen zahlen können, nun auch gesetzlich bestätigt wurde. Positiv hebt sie auch die Veränderung des Umrechnungsmaßstabes in § 43 StGB hervor, die anerkennt, dass ein Tag in Haft ungleich schwerer wiegt als der Verlust des Geldes, das man an diesem erwirtschaftet. Kritisch sieht sie allerdings, dass sich durch die Neuregelungen nichts am grundsätzlichen Problem ändert, dass die Ersatzfreiheitsstrafe hauptsächlich Menschen trifft, die aus desolaten Lebenslagen heraus Armutsdelikte begehen und wegen Armut die Geldstrafen dann nicht bezahlen können. Dr. Bögelein betont, dass Armut nicht als strukturelles Problem angesehen wird, dass nicht erkannt wird, dass Menschen, die zur Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt werden, die Geldstrafe oftmals nicht zahlen können, selbst wenn sie es wollten und damit für ihre Armut bestraft werden. Als Vorbild für eine Alternative nennt sie Schweden. Dort müssen nur diejenigen eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, die nicht zahlen wollen, was weniger als 20 Personen im Jahre betrifft. Wer tatsächlich nicht in der Lage ist zu zahlen, dem wird die Geldstrafe nach fünf Jahren erlassen.

Den gesamten Beitrag in der KriPoZ 1/2024 finden Sie hier.

 

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