BMJ: Neustart in der Strafrechtspolitik

sebra/stock.adobe.com

Das BMJ hat am 19. Juli 2022 einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts auf den Weg gebracht. Der Entwurf bezieht sich auf die bereits im Koalitionsvertrag festgestellten Bereiche der Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Zu den einzelnen Bereichen:

Ersatzfreiheitsstrafe § 43 StGB

Insgesamt seien die Zahlen der Personen, die wegen einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen in den letzten zwei Jahren kontinuierlich gestiegen. Grundsätzlich erfülle die Ersatzfreiheitsstrafe ihre Funktion, da eine drohende Vollstreckung einen wesentlichen Tilgungsdruck für die Geldstrafe setze. Eine Untersuchung des Kriminologischen Dienstes NRW aus 2018 zeige, dass Zahlungsunwillige kurz vor oder noch nach Strafantritt die Geldstrafe zur Abwendung zahlen. Trotzdem sei die tatsächliche Vollstreckung so weit wie möglich zu vermeiden, da bei einer kurzen Haftzeit von 30 bis 60 Tagen eine wirkliche Resozialisierung nicht zu erreichen sei. Schlimmer sei vielmehr, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zu einer weiteren Entsozialisierung führen könnte, da viele Betroffene den Arbeitsplatz oder die Wohnung in dieser Zeit verlieren. Ergänzend komme hinzu, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für die Länder erhebliche Kosten verursache. Eine bundeseinheitliche Regelung soll daher eine Reduzierung der zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen ermöglichen. Der Entwurf sieht vor, den Umrechnungsmaßstab des § 43 StGB zu ändern. Künftig sollen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.

Strafzumessung § 46 Abs. 2 StGB

Straftaten, deren Motivlage sich auf das Geschlecht des Opfers oder seiner sexuellen Orientierung beziehen, sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Von Gewalttaten gegen Frauen in der Partnerschaft, über Hassreden im Internet gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen oder queere Menschen (LSBTI), die Angriffe in der analogen und digitalen Welt sind vielfältig. Bislang ermöglicht § 46 StGB „menschenverachtende“ Beweggründe strafschärfend zu berücksichtigen, worunter auch das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung erfasst sind. Dennoch seien in der Rechtspraxis bei der Ahndung solcher Taten Defizite erkennbar. So berücksichtige bspw. die höchstrichterliche Rechtsprechung eine zeitnahe Intimbeziehung zwischen Täter*in und Opfer einer Sexualstraftat häufig nicht nur strafschärfend, sondern auch strafmildernd, was in der Vergangenheit bereits häufig durch die Literatur kritisiert worden sei. Der Entwurf sieht daher vor, „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive bekräftigend in § 46 Abs. 2 StGB zu ergänzen, um ein klares Zeichen gegen Hasskriminalität gegen die genannten Gruppen zu setzen. Vor allem aber soll die Bedeutung der Gleichwertigkeit der Geschlechter und die Freiheit des Auslebens der sexuellen Orientierung hervorgehoben werden.

Auflagen und Weisungen (§§ 56c, 59a StGB, 153a StPO)

Die ambulanten Maßnahmen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung und der Verfahrenseinstellungen unter Auflage sollen ausgeweitet werden. Ihnen kommt im Rahmen der Resozialisierung des Täters oder der Täterin und der spezialpräventiven Unterstützung der Lebensführung eine besondere Rolle zu. Dies gelte insbesondere für die Therapieweisung im Rahmen von Gewalt- und Sexualstraftaten. Der Gesetzgeber habe daher in der Vergangenheit bereits mehrfach die Bedeutung der Therapieweisung betont und die Anordnungsmöglichkeiten ausgebaut. Verschiedene Wirksamkeitsstudien zur Therapieweisung seien zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade eine signifikante Risikominimierung bei bislang unbehandelten Straftätern dafür spreche, Therapieweisungen nicht nur für entlassene Straftäter*innen zu prüfen und anzuordnen, sondern verstärkt auch zu Beginn möglicher Deliktskarrieren, wenn eine entsprechende Straftat noch vergleichsweise milde bestraft wird, einzusetzen. Außerdem seien ambulante Therapien sogar als effektiver anzusehen als die, die im Vollzug durchgeführt werden. Daher sei es angezeigt, die Möglichkeit und Bedeutung der ambulanten Therapieweisung im Gesetz noch deutlicher hervorzuheben. Dies soll auch den Gerichten den Weg verdeutlichen, die Erteilung einer solchen Weisung öfter in Betracht zu ziehen. Der Entwurf sieht konkret vor, die Möglichkeit einer Therapieweisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c StGB), der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB) und des Absehens von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) ausdrücklich zu normieren. Für die Verwarnung mit Strafvorbehalt soll zusätzlich die Möglichkeit einer Anweisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Arbeitsauflage) geschaffen werden.

Maßregelrecht – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB

Die Zahl der Personen, die in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB untergebracht sind, hat sich in den letzten 25 Jahren mehr als verzehnfacht (1995 waren es 373 Personen, 2020 waren es 4.677 Personen). Problematisch sei aber nicht nur die steigende Zahl der in der Entziehungsanstalt Untergebrachten, sondern auch der Wandel der Struktur der Klientel. Um eine Entlastung des Maßregelvollzugs zu erreichen, sieht der Entwurf zunächst vor, die Orientierung der Reststrafaussetzung am Halbstrafenzeitpunkt abzuschaffen. Damit soll in Zukunft die vorzeitige Aussetzung zur Bewährung nur noch ab dem Zweidrittelzeitpunkt möglich sein (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB-E).  Auch geht der Referentenentwurf davon aus, dass das geltende Recht in Teilbereichen den veränderten Gegebenheiten nicht mehr gerecht wird. Er sieht vor, die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung nach § 64 StGB-E in mehrfacher Hinsicht enger zu fassen

[KriPoZ-Newsletter Juli 2022 v. 01.8.2022]

à https://kripoz.de/2022/07/19/entwurf-eines-gesetzes-zur-ueberarbeitung-des-sanktionenrechts-ersatzfreiheitsstrafe-strafzumessung-auflagen-und-weisungen-sowie-unterbringung-in-einer-entziehungsanstalt/

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitglied in der:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffäligenhilfe e.V.Confederation of European Probation

Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

Folgen Sie uns auf Social Media:

DBH Fachverband Linkedin Logo

Scroll to Top