In Deutschland haben die Bundesländer verschiedene Maßnahmen im Bereich der Justiz getroffen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und Menschen vor einer COVID-19-Infektion zu schützen. Mit der folgenden Darstellung wollen wir einen Überblick über die Vorkehrungen im Bereich Justizvollzug und in den Sozialen Diensten der Justiz / Bewährungshilfe in den 16 Bundesländern geben.
In allen Vollzugsanstalten bundesweit gilt zudem ein Besuchsverbot von Privatpersonen. Zur Kompensation wird teilweise Videotelefonie eingesetzt oder die Häftlinge dürfen länger telefonieren.Stand: 30.04.2020
Verschobener Haftantritt: Ersatzfreiheitsstrafen, um drei Monate verschoben. Kein Haftantritt für Freiheitsstrafen bis unter 6 Monaten.
Entlassung/Unterbrechung:Es liegen dazu keine Informationen vor.
Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg
Verschobener Haftantritt: Späterer Haftantritt für Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe (als Folge der Nichtzahlung einer Geldstrafe), einen Jugendarrest (Freizeit-, Kurzarrest oder maximal vierwöchiger Dauerarrest) oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verbüßen müssen.
Haft-Entlassung/-Unterbrechung:Keine.
Quelle: Justizministerium Bayern
Verschobener Haftantritt: Freiheitsstrafen von weniger als drei Jahren wird bis zum 15. Juli 2020 aufgeschoben. Das gilt allerdings nur für verurteilte Personen, die sich nicht bereits in Untersuchungshaft befinden.
Entlassung/Unterbrechung: Ersatzfreiheitsstrafen werden bis zum 15. Juli 2020 unterbrochen.
Besonderheit: Der Vollzug von Jugendarrest (§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 86f. JGG) in der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg wird ausgesetzt.
Quelle: Senatsverwaltung Berlin
Verschobener Haftantritt: Von Ladungen zum Antritt neuer Ersatzfreiheitsstrafen wird derzeit abgesehen. Darüber hinaus werden bereits veranlasste Ladungen sowie etwaige Vorführ- oder Vollstreckungsbefehle zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen zurückgenommen.
Entlassung/Unterbrechung: Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen wird unterbrochen. Dies bedeutet, dass Ersatzfreiheitsstrafler vorübergehend aus der Haft entlassen werden. Diese Personen werden zu einem späteren Zeitpunkt ihre Ersatzfreiheitsstrafe fortsetzen, sofern sie nicht zwischenzeitlich die von einem Gericht verhängte Geldstrafe begleichen.
Quelle: Justizministerium Brandenburg
Verschobener Haftantritt: Haftantritt der Ersatzfreiheitsstrafe bis 15.05.2020 verschoben.
Entlassung/Unterbrechung: Für Gefangene, die gegenwärtige eine ESF absitzen, wird diese – soweit keine Vollstreckungsverjährung droht – bis zunächst 15. Mai 2020 unterbrochen.
Verschobener Haftantritt: In Hamburg werden zu kürzeren Freiheitsstrafen Verurteilte vorerst nicht mehr zum Haftantritt geladen und nach bereits Geladenen nicht mehr gefahndet. Das gilt für Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, soweit sich die Verurteilten noch auf freiem Fuß befinden und ihnen keine der Gewalt-, Waffen-, Sexual-, gemeingefährlichen oder Organisierten Kriminalität zuzuordnende Straftat zur Last liegt. Nicht zum Haftantritt geladen werden also etwa wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten Verurteilte. Die endgültige Entscheidung über ein Absehen von der Ladung trifft die Staatsanwaltschaft. Weiterhin werden vorerst keine Ersatzfreiheitsstrafen mehr vollstreckt. Auch der Jugendarrest wird vorerst nicht vollzogen.
Entlassung/Unterbrechung: Freiheitsstrafen (von maximal 18 Monaten, keine Straftaten der Gewalt-, Waffen- oder Sexualdeliktes oder wegen Delikten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität oder gemeingefährlicher Straftaten).
Verschobener Haftantritt: Von Haftantritt von Ersatzfreiheitsstrafen wird abgesehen.
Entlassung/Unterbrechung:Es liegen dazu keine Informationen vor.
Verschobener Haftantritt: Haftantritt von Ersatzfreiheitsstrafen wird verschoben.
Entlassung/Unterbrechung: Ersatzfreiheitsstrafen
Weitere Besonderheiten: Für den Justizvollzug ist geregelt, dass alle Neuzugänge vorübergehend in Aufnahmestationen in der JVA Bützow und in der JVA Neustrelitz konzentriert werden.
Quelle: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Verschobener Haftantritt: Kein Haftantritt für Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten verurteilt wurden (ausgenommen zwingende Gründe, Sexualstraftaten) sind. Dies gilt auch für Ersatzfreiheitsstrafen und Jugendarrest.
Entlassung/Unterbrechung:Es liegen dazu keine Informationen vor.
Quelle: Justizministerium Niedersachsen
Verschobener Haftantritt: Ersatzfreiheitsstrafe, Erzwingungshaft, Freiheitsstrafen von bis zu 12 Monaten ( außer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), Jugendarrest.
Entlassung/Unterbrechung: Für Gefangene, die zurzeit unter Vollstreckungsleitung einer nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaft eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 18 Monaten - jeweils ohne Anschlussvollstreckung - verbüßen, kann der Vollzug unterbrochen werden, wenn ihre Entlassung in der Zeit bis zum 31.07.2020 ansteht. Eine Unterbrechung kommt jedoch nicht in Betracht,
Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen
Verschobener Haftantritt: von Ersatzfreiheitsstrafen.
Entlassung/Unterbrechung: Schließung der Jugendarrestanstalt Worms.
Verschobener Haftantritt:
Verschobener Haftantritt: Kein Haftantritt zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendarrest sowie Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bei nicht schwerwiegenden Verbrechen.
Entlassung/Unterbrechung:Es liegen dazu keine Informationen vor.
Quelle: Justizministerium Sachsen
Verschobener Haftantritt: Es liegen dazu keine Informationen vor.
Entlassung/Unterbrechung: Die Jugendarrestanstalt in Halle (Saale) wird, zunächst vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020, geschlossen.
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz / Bewährungshilfe:
Quelle: Justizministerium Sachsen-Anhalt
Verschobener Haftantritt: Es liegen dazu keine Informationen vor.
Entlassung/Unterbrechung: Haftantritt zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und kurze Freiheitsstrafen (hier gilt die Einzelfallabwägung) sowie Jugendarrest werden verschoben.
Besonderheiten: Es erfolgt eine isolierte Unterbringung von Neuzugängen für mindestens 14 Tage in hierfür eingerichteten Zugangsabteilungen unter Quarantänebedingungen.
Quelle: Justizministerium Schleswig-Holstein
Verschobener Haftantritt: Haftantritt zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen werden verschoben.
Entlassung/Unterbrechung: die Jugendarrestanstalt bleibt bis auf weiteres geschlossen, ansonsten keine Entlassungen
Quelle: Justizministerium Thüringen