Am 27. April 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (Drs. 18/12155) gegen die Stimmen der Opposition angenommen.
Zuvor fand am 20. März 2017 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Der Entwurf wurde von den Experten ambivalent bewertet.
Der wesentliche Inhalt des Gesetzesentwurfs:
Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, insbesondere nach Vollverbüßung der Strafhaft, wird grundsätzlich auch bei solchen extremistischen Straftätern ermöglicht, die wegen schwerer Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der Terrorismusfinanzierung oder der Unterstützung in- oder ausländischer terroristischer Vereinigungen verurteilt wurden; das Gleiche soll für Täter gelten, die wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine in- oder ausländische terroristische Vereinigung verurteilt wurden. Die Regelungen zu den formellen Voraussetzungen der fakultativen Sicherungsverwahrung werden um die drei erstgenannten schweren Vergehen ausgeweitet.
Die Entwürfe und Stellungnahmen finden Sie hier als Download:
Weitere Informationen im Anhang:
Publikation er Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages „Der aktuelle Begriff – Die elektronische Fußfessel“
Die Zusammenstellung, weitere Informationen und Hinweise stammen von <a href="http://www.kripoz.de" target="_blank">KriPoZ</a>