Der Europarat hat die europäische Grundsätze der Bewährungshilfe erarbeitet. Sie gliedern sich in sieben Abschnitte.
Teile des Dokuments (Grundsätze) stellen wir hier vor. Das Dokument umfasst 108 Punkte mit Einführung und Glossar. Das Ministerkomitee, gestützt auf Artikel 15 Buchstabe b der Satzung des Europarats,in der Erwägung, dass es Ziel des Europarats ist, eine größere Einheit zwischen seinen Mitgliedstaaten herzustellen, indem insbesondere Rechtsnormen zu Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse harmonisiert werden; in der Erwägung, dass es Ziel der Bewährungshilfe ist, zu einer fairen Strafrechtspflege sowie zur öffentlichen Sicherheit beizutragen, indem Straftaten verhindert und ihre Häufigkeit \r\nverringert werden; in der Erwägung, dass Einrichtungen der Bewährungshilfe zu den Schlüsseleinrichtungen der Justiz gehören und sich ihre Arbeit auf die Verringerung der Gefangenenzahlen auswirkt;
Grundsätze:
1. Ziel von Einrichtungen der Bewährungshilfe ist, die Rückfallgefahr zu verringern, indem positive Beziehungen zu Straffälligen aufgebaut werden, um diese zu beaufsichtigen (einschließlich notwendiger Kontrolle), anzuleiten und zu unterstützen und ihre erfolgreiche soziale Eingliederung zu fördern. Bewährung trägt somit zur Sicherheit der Gemeinschaft und zu einer ausgewogenen Rechtspflege bei.
2. Einrichtungen der Bewährungshilfe achten die Menschenrechte von Straffälligen. Bei all ihren Interventionen berücksichtigen sie die Würde, Gesundheit, Sicherheit und das Wohl der Straffälligen.
3. Wann immer die Einrichtungen der Bewährungshilfe mit Angelegenheiten befasst sind, die einen Bezug zu den Opfern von Straftaten haben, achten sie deren Rechte und Bedürfnisse.
4. Die Einrichtungen der Bewährungshilfe berücksichtigen die individuellen Eigenschaften, Umstände und Bedürfnisse von Straffälligen in vollem Umfang, um sicherzustellen, dass je-\r\nder Einzelfall eine gerechte und ausgewogene Behandlung erfährt. Die Interventionen der Einrichtungen der Bewährungshilfe erfolgen ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status.
5. Bei der Durchführung von Sanktionen oder Maßnahmen erlegen die Einrichtungen der Bewährungshilfe den Straffälligen keine größeren Belastungen oder Rechtsbeschränkungen auf, als in der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung vorgesehen und im jeweiligen Einzelfall je nach Schwere der Tat oder nach ordnungsgemäß geprüfter Rückfallgefahr erforderlich.
6. Die Einrichtungen der Bewährungshilfe holen nach Möglichkeit die Zustimmung der über den aktuellen Sachstand informierten Straffälligen zu den sie betreffenden Interventionen ein und bemühen sich um ihre Kooperationsbereitschaft.
7. Jede Intervention, die stattfindet, bevor die Schuld endgültig festgestellt wurde, setzt die Zustimmung der über den aktuellen Sachstand informierten Straffälligen voraus und wirkt sich nicht auf die Unschuldsvermutung aus.
8. Die Aufgaben und Zuständigkeiten von Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie deren Verhältnis zu Behörden und anderen Organen sind im innerstaatlichen Recht geregelt.
9. Das Institut der Bewährungshilfe verbleibt in der Zuständigkeit der öffentlichen Hand, selbst wenn Dienstleistungen von anderen Einrichtungen oder Ehrenamtlichen erbracht werden.
10. Den Einrichtungen der Bewährungshilfe werden ein gebührender Status eingeräumt, entsprechender Respekt entgegengebracht sowie angemessene Ressourcen gewährt.
11. Die Entscheidungsbehörden nutzen, wenn angezeigt, den fachlichen Rat und die Nachbetreuungsangebote der Einrichtungen der Bewährungshilfe, um das Rückfallrisiko zu verringern und Alternativen zur Freiheitsentziehung zu fördern.
12. Die Einrichtungen der Bewährungshilfe arbeiten mit anderen öffentlichen oder privaten Organisationen und örtlichen Gemeinden partnerschaftlich zusammen, um die soziale Eingliederung von Straffälligen zu fördern. Eine abgestimmte und ergänzende organisationsübergreifende und interdisziplinäre Arbeit ist notwendig, um den oft komplexen Bedürfnissen von Straffälligen gerecht zu werden und die Sicherheit der Gemeinschaft zu erhöhen.
13. Sämtliche Tätigkeiten und Interventionen der Einrichtungen der Bewährungshilfe entsprechen den höchsten nationalen und internationalen ethischen und fachlichen Standards.
14. Hinsichtlich der Durchführung der Bewährungshilfe sind gangbare, unparteiische und wirksame Beschwerdeverfahren vorgesehen.
15. Die Einrichtungen der Bewährungshilfe werden regelmäßig von staatlicher Seite kontrolliert beziehungsweise von unabhängiger Seite überwacht.
16. Die zuständigen Behörden verbessern die Wirksamkeit der Arbeit der Bewährungshilfe, indem sie Forschung fördern, welche die Zielvorgaben der Bewährungshilfe und ihre Ausgestaltung begleitet.
17. Die zuständigen Behörden und die Einrichtungen der Bewährungshilfe informieren die Medien und die Öffentlichkeit über die Arbeit der Einrichtungen der Bewährungshilfe, um ein besseres Verständnis für deren Rolle und Bedeutung in der Gesellschaft zu schaffen.