Grundsätzlich ist die Verlegung in eine andere Haftanstalt für eine bessere medizinische Versorgung zulässig. Weigert sich ein Gefängnisarzt einen an Diabetes erkrankten Häftling richtig zu behandeln, darf eine Verlegung des Gefangenen nicht einfach in andere Haftanstalt erfolgen, so das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 1519/14).
Das Bundesverfassungsgericht sah in der Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere JVA dessen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Ziel des Strafvollzugs sei auch die Resozialisierung des Gefangenen, die die JVA immer im Blick haben müsse.
Zwar habe die JVA bei Verlegungen einen Ermessensspielraum. Hier führe diese jedoch zu einem Verlust sämtlicher sozialer Kontakte und des Arbeitsplatzes im Gefängnis. Als milderes Mittel hätte die JVA vielmehr auf den Anstaltsarzt einwirken können, da dieser sich rechtswidrig verhalten habe. Schließlich habe dieser auch die „schwerwiegende Falschbehandlung“ zu verantworten.