In dem vom BGH am 19.01.2016 entschiedenen Fall (4 StR 521/15) wird nochmals klargestellt, dass keine Reue und fehlende Unrechtseinsicht des Angeklagten (damit auch Schweigen des Angeklagten) nicht zu seinem Nachteil gewertet werden und folglich nicht zu einer Bewährungsversagung führen darf.
Wortlaut:
"Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten."