Dokumentation Fachtagung Führungsaufsicht
Die Fachtagung richtet sich an Praktiker:innen aus der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe, Mitarbeiter:innen aus dem Maßregelvollzug sowie aus Einrichtungen der forensischen Ambulanz, dem Strafvollzug und den Justizverwaltungen, Richter:innen und Staatsanwaltschaft sowie fachlich Interessierte. Referent:innen berichten über aktuelle Entwicklungen in der Anwendung der Führungsaufsicht. An Thementischen besteht die Möglichkeit, sich über praktische Erfahrungen auszutauschen und zu diskutieren.
Der DBH-Fachverband e.V. führte vom 03. bis 04. Juni 2025 seine diesjährig digitale Fachtagung zu 50 Jahren Führungsaufsicht „Eine Zwischenbilanz zur Maßregel der Führungsaufsicht“ durch. Es nahmen ca. 45 Teilnehmer:innen und Referent:innen aus dem gesamten Bundesgebiet aus der Bewährungs- und Gerichtshilfe, aus den Führungsaufsichtsstellen, den forensischen Ambulanzen, dem Maßregelvollzug, den Ministerien und Behörden, den freien Trägern sowie der Gerichtsbarkeit teil.
Zu Beginn der Veranstaltung führte Prof. Dr. Alexander Baur die Teilnehmenden durch die Historie der Führungsaufsicht. Anschließend wurde der Blick auf die Entwicklung der Führungsaufsicht in Bremen, Bayern, Brandenburg sowie Nordrhein-Westfalen geworfen und eine Zwischenbilanz gezogen. Den zweiten Veranstaltungstag leiteten Dr. Miriam Kolter und Wolfgang Gundlach ein, welche zum Titel „die forensische Ambulanz im Netzwerk der Führungsaufsicht“ referierten und dabei sowohl auf die Zielgruppe, als auch auf die Aufgaben und die Herausforderungen eingingen. Im Anschluss daran gewährte Alma Friedrichs Einblicke in die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL), gefolgt von einem Beitrag von Bernd Kammermeier, der sich der Frage widmete, welcher Reformbedarf sich für die Führungsaufsicht ergibt. Den Blick in die Zukunft gerichtet endete die Veranstaltung mit Eindrücken aus der Bewährungshilfe, der Forensik, der Wissenschaft sowie der Gerichtsbarkeit und den Führungsaufsichtsstellen im Hinblick auf aktuelle und zukünftige Herausforderungen.
Der DBH-Fachverband e.V. führte vom 06. bis 07. Mai 2024 seine diesjährig digitale Fachtagung zur Führungsaufsicht durch. Unter dem Titel "Vom Maßregelvollzug in die Führungsaufsicht" nahmen ca. 45 Teilnehmer:innen und Referent:innen aus dem gesamten Bundesgebiet aus der Bewährungs- und Gerichtshilfe, aus den Führungsaufsichtsstellen, den forensischen Ambulanzen, dem Maßregelvollzug, den Ministerien und Behörden, den freien Trägern sowie der Gerichtsbarkeit teil.
Zu Beginn der Veranstaltung präsentierte Daniel Wolter die aktuellen Zahlen zur Führungsaufsicht und Prof. Dr. Alexander Baur gab einen Einblick in die aktuellen Entwicklungen im Recht der Führungsaufsicht. Anschließend referierten Prof. Dr. Alexander Baur und Prof. Dr. Julia Geneuss über die internationale Umsetzung der Führungsaufsicht. Der erste Veranstaltungstag endete mit einem Vortrag von Leslie Flockenhaus über die Entfristung der Führungsaufsicht und beleuchtete dabei die rechtlichen Grundlagen und Probleme der Praxis.
Der zweite Veranstaltungstag begann mit einem Vortrag vom Priv.-Doz. Dr. Jan Querengässer zum Thema "Der Maßregelvollzug soll/muss/wird ambulanter werden - was bedeutet das für die Bewährungshilfe?". Im Anschluss berichteten Dörte Berthold und Dr. Stefan Randzio über die Entlassung aus dem Maßregelvollzug in die Forensische Institutsambulanz. Die Fachtagung und der zweite Veranstaltungstag endete mit einem Beitrag von Herrn Ulrich Haack zu den Herausforderungen beim Klientel des Maßregelvollzugs in der sozialarbeiterischen Betreuung durch die Bewährungshilfe/Führungsaufsicht.
Die Fachtagung Führungsaufsicht fand am 17. und 18. April 2023 in Frankfurt am Main sowie digital unter dem Thema "Umgang mit Gewalt- und Sexualstraftätern" statt.
Am ersten Veranstaltungstag referierte Dr. Klaus Elsner über den aktuellen Forschungsstand zu Behandlungsansätzen von Gewalt- und Sexualstraftätern. Anschließend präsentierten Georg Mirus und Philipp Klingelhöfer die Ergebnisse ihrer qualitativen Untersuchung zu den (Qualitäts-)Standards der Führungsaufsicht in verschiedenen Bundesländern. Der erste Veranstaltungstag endete mit einem Vortrag von Dr. Johann Endress über den Umgang mit tatleugnenden Verurteilten.
Der zweite Veranstaltungstag begann mit einem Vortrag der Kriminalhauptkommissarinnen Katrin Bartelt und Ina Kauven zur Anwendbarkeit der Interpol-Grünecke im Zusammenhang mit verurteilten rückfallgefährdeten Sexualstraftätern. Mit der Gesetzesänderung, u.a. in § 181b StGB, erfolgte eine Erweiterung der Zielgruppe VwV KURS um "Hands-Off"-Delikte in Baden-Württemberg. Über den Umgang und die bisherigen Erfahrungen berichtete Annette Beck vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Sonja Schröder stellte den aktuellen Stand der Studie "@myTabu" vor. Die Fachtagung endete mit einem moderierten Erfahrungsaustausch zum Umgang mit Führungsaufsicht im Ausland.
Alle Präsentationen unterliegen dem Änderungsverbot nach § 62 Abs. 1 bis 3 Urhebergesetz (UrhG).
Am 16. und 17. Mai 2022 beschäftigte sich die Fachtagung Führungsaufsicht mit aktuellen Entwicklungen im Recht, Kooperationen in der Führungsaufsicht und Datenschutzfragen. Die zweitägige Fachtagung wurde erstmals im hybriden Veranstaltungsformat angeboten und von Bonn aus im Live-Stream digital übertragen.
Am ersten Veranstaltungstag referierte Dr. Alexander Baur über aktuelle Entwicklungen im Recht der Führungsaufsicht. Im Anschluss stellte Dr. Jan Querengässer die aktuellen Reformansätze zur Novellierung des § 64 StGB vor und diskutierte die Bedeutung der forensischen Suchtbehandlung.
Der zweite Veranstaltungstag hatte die Kooperationen in der Führungsaufsicht zum Schwerpunkt, hier insbesondere zur Polizei. Dr. Alexander Baur zeigte zunächst die (rechtlichen) Möglichkeiten und Grenzen in der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der Führungsaufsicht auf. Anschließend konnten sich die Teilnehmenden über die bisherigen Erfahrungen und Herausforderungen der fachlichen Zusammenarbeit mit der Polizei austauschen. Nick Huth präsentierte am Beispiel von Mecklenburg-Vorpommern aus polizeilicher Perspektive, welche Rolle die Polizei bei der Überwachung im Rahmen der Führungsaufsicht hat. Neben der Kooperation mit Akteuren aus der Führungsaufsicht stellt sich die Frage, welche personenbezogenen Daten an deren (staatliche) Einrichtungen im Rahmen der Führungsaufsicht übermittelt werden dürfen. Dr. Robert Ortner, Referent bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, widmete sich diesem Thema. Die Fachtagung endete mit einem Vortrag zur Standortbestimmung der Führungsaufsicht von Bernd Kammermeier.
Alle Präsentationen unterliegen dem Änderungsverbot nach § 62 Abs. 1 bis 3 Urhebergesetz (UrhG).
Mit der Fortsetzung der Veranstaltungsreihe zur Führungsaufsicht beschäftigte sich die Fachtagung am 01. und 02. Juli 2021 mit aktuellen Entwicklungen im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Möglichkeit eines erweiterten Einsatzes der „elektronischen Fußfessel“. Am Beispiel Österreichs wurde die Bedeutung persönlicher Beziehungen im elektronisch überwachten Hausarrest vorgestellt und erörtert.
Der zweite Veranstaltungstag hatte die Unterbringung nach § 64 StGB zum Schwerpunkt. Bundesweit wird ein Anstieg von in einer Entziehungsanstalt Untergebrachten nach § 64 StGB beobachtet. Im Rahmen der Essener Evaluationsstudie wurden die Ergebnisse des Vergleichs der Bewährung der im Maßregelvollzug Behandelten mit der nach Strafvollzug präsentiert. Im anschließenden Vortrag wurde die Konzeption der Maßregel hinterfragt und Alternativen diskutiert. Die Fachtagung endete mit der Präsentation der vom DBH-Fachverband erhobenen Zahlen zur Führungsaufsicht.
Die aktuellen Zahlen zur Führungsaufsicht zeigen einen weiterhin deutlichen Anstieg der Führungsaufsicht. Mit der Fortsetzung der Veranstaltungsreihe wurden in diesem Jahr aktuelle Herausforderungen in der Führungsaufsicht aufgegriffen. Der erste Tag widmete sich der aktuellen Entwicklungen im Recht der Führungsaufsicht sowie der Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe. Grundsätzlich ist eine Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Mit einer entsprechenden Abstinenzweisung dürfen jedoch nach § 68 b Abs. 3 StGB keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden, so die rechtliche Verortung. Aber was bedeutet eine Abstinenzweisung für einen Alkoholiker oder Drogenkranken, der bislang nicht erfolgreich behandelt worden ist. Ist Abstinenz als Behandlungsziel überhaupt noch ein tragfähiges Konzept wurde aus medizinscher und psychologischer Perspektive betrachtet. An Thementischen wurde setzten sich die Teilnehmer*innen mit verschiedenen Fragen zur Abstinenzweisung auseinander.
Die steigende Zahl von Untergebrachten im Maßregelvollzug ist seit Jahren evident. Für die Unterbringung nach § 63 StGB soll dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden. Schwerpunkt des zweiten Tages war die Nachsorge forensischer Patienten (§ 63 StGB). Zum Abschluss erfolgte eine aktuelle Bestandsaufnahme zur Sicherungsverwahrung.